top of page

Insolvenzrecht

Was bedeutet Insolvenz? Einfach ausgedrückt bedeutet Insolvenz Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner kann seine Rechnungen (Zahlungsverpflichtungen) nicht mehr bezahlen. Das heißt, er ist insolvent. Es gibt in Deutschland zwei Verfahrensarten, das Privatinsolvenz- und das Regelinsolvenzverfahren.

Privatinsolvenz:

Das Privatinsolvenzverfahren ist in drei Abschnitte unterteilt. Dem außergerichtlichen Einigungsversuch, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und in das vereinfachten Insolvenzverfahren.

 

1. Der Schuldner ist verpflichtet, einen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das Scheitern einer solchen Einigung ist Voraussetzung, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu können

2. Dann kann der Schuldner einen Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Der Nachweis, dass der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, muss zur Antragstellung vorliegen. Dieser Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle.

3. Das Gericht kann selbst nochmals versuchen, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen (gerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren). Dieses endet mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung und dann folgt die Wohlverhaltensperiode.

 

Die Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel 3 Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Seine wichtigste Pflicht ist es, den pfändbaren Anteil seines Einkommens abzugeben, das an seine Gläubiger verteilt wird.

Weitere Obliegenheit des Schuldners besteht darin, dass er eine angemessene Arbeit haben muss. Hat der Schuldner keinen Arbeitsplatz, so muss er sich um eine angemessene Arbeit bemühen und darf zumutbare Jobangebote nicht ablehnen. In der Regel muss er seine Bewerbungs­bemühungen dem Gericht oder Treuhänder gegenüber nachweisen.

Regelinsolvenz:

Die Regelinsolvenz können nur insolvente Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler durchlaufen.

 

Einige Unternehmer, wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes binnen 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Anderenfalls droht Ihnen eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).

 

Bei der Regelinsolvenz ist die Dauer von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Größe und Komplexität des Betriebs. Zunächst stellt der Schuldner einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bei dem für seinen Wohnort zuständigen Insolvenzgericht.

 

Neben dem Antrag muss er ein Vermögensverzeichnis und eine Gläubigerübersicht, sowie eine eidesstattliche Versicherung ob der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben einreichen

 

Ein Sachverständiger wird vom Gericht bestellt, der die eingereichten Unterlagen überprüft und ein Gutachten erstellt. Ein Insolvenzverwalter wird vom Gericht ernannt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet.

Nach der Verfahrenseröffnung wird durch die so genannte Zäsur das Vermögen des Schuldners in 2 Teile geteilt: 1. Alles Vermögen, was bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, wird zur Insolvenzmasse gerechnet.

2. Neues Vermögen was während des Verfahrens durch Einkommen oder Erbschaft erworben wird, unterliegt der Insolvenzmasse nur im Rahmen der Vollstreckungsschutzvorschriften.

 

Ein Regelinsolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind! Kann ein Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlen und hat er auch keinen Dritten (Freunde oder Familie) die für ihn zahlen, kann er eine Stundung der Kosten beantragen.

 

Mit Eröffnung des Verfahrens besteht Pfändungsschutz. Es können keine Zwangsvollstreckungen, wie Pfändungen oder die Abnahme der Vermögensauskunft mehr vorgenommen werden. Der Schuldner kann alle Schreiben seiner Gläubiger an den Insolvenzverwalter weiterleiten.

bottom of page